Informationen zum Kabelfernsehen

Liebe Mitglieder,

 

die Versorgung Ihrer Wohnung mit Kabelfernsehen erfolgt über das Unternehmen Vodafone. Die Gebühren hierfür werden bisher im Rahmen der Betriebskostenabrechung, die Sie von uns als Wohnungsgeber erhalten, abgerechnet.

 

Der Gesetzgeber hat die Betriebskostenverordnung (im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsmodernisierugsgesetz TKModG) geändert. Ab dem 01. Juli 2024 werden wir als Vermieter die Kosten für Kabelfernsehen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nicht mehr umlegen können. Diese Position wird letztmalig anteilig für ein halbes Jahr zusammen mit der Betriebskostenabrechung 2024 von uns abgerechnet (Januar - Juni 2024), welche Sie dann in 2025 erhalten werden.

 

Zukünftig gilt somit ab dem 01. Juli 2024 die Regelung, dass jeder Nutzer einen eigenen Kabel-TV-Vertrag direkt mit einem Kabel-TV-Anbieter abzuschließen hat, um weiterhin Kabelempfang zu erhalten. Es bleibt Ihnen natürlich freigestellt, einen Vertrag mit einem TV-Anbieter Ihrer Wahl zu schließen. Angebote finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Anbieter.

 

Wenn Sie einen eigenen Kabel-TV-Vertrag mit dem bisherigen Kabel-Versorger Vodafone abschließen möchten, brauchen Sie keine Veränderungen an den Empfangsgeräten vorzunehmen (keine neuen Geräte, keine neue Verkabelung und die Sender bleiben auf dem gewohnten Senderplatz). Sie empfangen Fernsehen wie gewohnt und ohne Unterbrechung. Weiterhin wird auch das Internetsignal in einer Bandbreite von bis zu 1 Gbit/s über den Anschluss der Vodafone in Ihrer Wohnung zur Verfügung gestellt (gesonderte vertragliche Leistung).

 

Wir haben mit dem Kabelnetzbetreiber Vodafone vereinbart, dass die Kosten für den Fernseh- und Rundfunkkabelanschluss in Ihrer Wohnung mit 6,99 €/mtl. (ohne Sonderleistungen) günstig bleiben, sofern Sie diesen Anschluss weiterhin direkt fortführen möchten. Sollten Sie zukünftig ab dem 01. Juli 2024 jedoch keinen gültigen Kabel-TV-Vertrag haben, behält Vodafone sich vor, das Signal zu deaktivieren.

 

Für weitere Informationen und Rückfragen hat Vodafone die Telefonnummer 0800 664 91 09 (montags bis freitags von 8 - 20 Uhr) oder Informationen unter www.vodafone.de/kabel-tv bereitgestellt. Unter Angabe Ihrer Wohnadresse erhalten Sie weitere Auskunft zu Ihrem Kabelanschluss. Wir weisen nur der Ordnung halber darauf hin, dass diese Telefonnummer oder der Internetlink lediglich eine Weitergabe von Informationen der Vodafone Deutschland GmbH darstellt und wir keine Gewähr für Richtigkeit und Haftung für den Inhalt übernehmen können.

Hinweis zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

 

Liebe Mitglieder,

am 10. November 2022 beschlossen Bundestag und Bundesrat das CO2-Kostenaufteilungsgesetz.

Mit diesem Gesetz wird die Aufteilung der seit 2019 geltenden CO2-Bepreisung von klimaschädlichen Emissionen zwischen vermieter und Mieter geregelt. Ab dem Abrechnungszeitraum 1. Januar 2023 sind die CO2-Kosten für Energieträger wie z.B. Erdgas oder Heizöl in Gebäuden auf Basis eines vom Bundeswirtschaftsministerium festegelegten Stufenmodells anteilig vom Vermieter zu tragen.

Für Mieter, die an einer Zentralheizung angebunden sind, wird die CO2-Kostenaufteilung im Rahmen der Heizkostenabrechnung durchgeführt und entsprechend berücksichtigt.

Mieter, die ihre Wohnung mit einer Gasetagenheizung beheizen, bekommen einen Anteil der CO2-Kosten gemäß dem Stufenmodell vom Vermieter erstattet. Hierfür ist es erforderlich, dass der betreffende Mieter anhand der Jahresabrechnung seines Energieversorgers seinen Anspruch auf CO2-Kostenerstattung dem Vermieter gegenüber schriftlich beantragt.

Die Höhe des CO2-Erstattungsbetrages errechnet sich wie folgt:

Die in der Abrechnung angegebene Menge CO2 in Kilogramm ist durch die im Mietvertrag festgelegte Wohnfläche in Quadratmeter zu dividieren und das Ergebnis dem Stufenmodell zuzuordnen (bei Nutzung eines Gasherdes ist der anzurechnende Jahresverbrauch um 5% zu verringern!). Der so zugeordneten Stufe ist die Höhe des Vermieter-Anteils zu entnehmen.

Jahres-CO2-Emission in kg : Wohnfläche in qm = CO2 kg / qm im Jahr

Je schlechter die Energieeffizienz des Gebäudes ist, desto höher fällt der vom Vermieter zu tragende Anteil an den CO2-Kosten aus.

 

Der rechnerisch nachvollziehbare und belegbare Antrag auf Kostenerstattung ist durch den Mieter ab Zugang der Abrechnung seines Energieversorgers innerhalb von 12 Monaten zu stellen. Die Erstattung des errechneten Betrages erfolgt durch den Vermieter innerhalb von 12 Monaten ab Zugang des Antrages.

Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) können Sie mit einem Online-Tool Ihre Aufteilung der Kohlendioxidkosten berechnen lassen.